Satzung

Satzung des Fördervereins der Arche-Region Flusslandschaft Elbe e.V.

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§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Förderverein der Arche-Region Flusslandschaft Elbe e.V.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“

3. Der Verein hat seinen Sitz in Neuhaus/Elbe.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und hierbei die Förderung der Arche-Region Flusslandschaft Elbe. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch aktive Unterstützung der Arche-Region Flusslandschaft Elbe, hier vor allem die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter Tierarten, insbesondere der Zucht alter und gefährdeter Nutztierrassen, die auf die Rote Liste der bedrohten Nutztierrassen in Deutschland (GEH) genommen werden mussten.

2. Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sowohl volljährige natürliche als auch juristische Personen werden.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich vorzulegen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

3. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1. Austritt. Dieser ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

2. Ausschluss. Dieser ist nur bei wichtigem Grund zulässig und muss vom Vorstand dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitgeteilt werden. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und bei Nichtanwesenheit des auszuschließenden Mitgliedes diesem unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

3. Streichung. Diese erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der 2. Mahnung, in der auf die beabsichtigte Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen wurde, voll entrichtet hat. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt dann durch Beschluss des Vorstandes, der dem Mitglied nicht mitgeteilt werden muss.

4. Ableben des Mitgliedes.

Es besteht bei der Beendigung der Mitgliedschaft in keinem Fall ein finanzieller Anspruch an den Förderverein.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31.1. zu zahlen. Der Betrag kann auf Antrag durch den Vorstand gestundet und ermäßigt werden. Bei Eintritt nach dem 31.1. ist der nach Monaten zu bemessende Restjahresbeitrag innerhalb von 4 Wochen zu entrichten.

4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand (§§ 8 und 9 der Satzung)

2. die Mitgliederversammlung (§§ 10 bis 14 der Satzung).

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem engeren Vorstand von 5 Mitgliedern dem/der Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem erweiterten Vorstand von bis zu 4 Beisitzern/Beisitzerinnen.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden oder den 1. Stellvertreter oder den 2. Stellvertreter oder den Schatzmeister oder den Schriftführer vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln in getrennten Wahlgängen durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliedsversammlung bestätigt werden muss.

§ 9 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

2. Einberufung der Mitgliederversammlung.

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.

5. Buchführung über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.

6. Erstellung eines Jahresberichts.

7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

8. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf ein. Die Ladung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

11. Über die Vorstandssitzungen und über die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

12. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Verkauf und zur Belastung von Grundstücken (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 10 Beirat

Der Vorstand beruft einen Beirat. Es gehören dem Beirat bis zu 9 Personen an, die den Vorstand in fachspezifischen Belangen beraten: Die Mitglieder des Beirates werden für 3 Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist, ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

3. Entlastung des Vorstandes.

4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.

5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

9. Ernennung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehörig sind.

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

3. Falls der Schriftführer nicht anwesend ist, wird der Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied des Vorstandes bestimmt werden.

4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 9/10 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder können nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

8. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Durchgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlich Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 bis 13 entsprechend.

§ 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 13 Nr.7 Satz 2 aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH) in Witzenhausen und ist für Zwecke zur Erhaltung bedrohter Nutztierrassen zu verwenden.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.04.2014 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins der Arche-Region Flusslandschaft Elbe beschlossen und am 11.09.2014 vom Vorstand (möglich nach § 5, Absatz b des Protokolls der Gründungsversammlung vom 14.04.2014) abgeändert worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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